Erbschaftsteuer Erlangen 2025: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt wichtige Änderungen im Erbschaftsteuerrecht. Ab dem 1. Januar 2025 gelten höhere Pauschalen, neue Regeln beim Schuldenabzug und eine geänderte Stundungsmöglichkeit. Daher sollten sich Erben in Erlangen rechtzeitig vorbereiten.

Steuerberater in Erlangen berät Mandanten zur Erbschaftsteuer und Nachlassplanung – professionelle Erbschaftsteuerberatung Gojowsky

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steigt ab 2025 von 10.300 € auf 15.000 €. Dadurch lassen sich typische Kosten rund um den Erbfall einfacher abziehen. Außerdem entfällt in vielen Fällen der aufwendige Nachweis einzelner Rechnungen.

Schuldenabzug: neue Klarstellungen

Beim Abzug von Nachlassverbindlichkeiten gibt es Änderungen. Betroffen sind vor allem Darlehen, wiederkehrende Leistungen und wirtschaftlich verbundene Schulden. Für Erben in Erlangen kann das erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Deshalb ist eine genaue Prüfung wichtig.

Stundungsmöglichkeit bei Liquiditätsproblemen

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG können Erben die Erbschaftsteuer stunden lassen. Das ist hilfreich, wenn ein Nachlass aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht, aber kaum Bargeld enthält. Die neuen Vorgaben erleichtern eine Stundung. Dadurch lassen sich finanzielle Engpässe vermeiden. Schließlich soll die Steuer nicht zur Zwangsversteigerung führen.

Bewertung des Vermögens

Die Bewertung erfolgt weiterhin nach dem gemeinen Wert (§ 12 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Für Betriebsvermögen und Immobilien gelten besondere Regeln. Diese werden regelmäßig angepasst. Wer Immobilien oder Unternehmensanteile in Erlangen erbt, sollte daher immer eine aktuelle Bewertung nutzen.

Aktuelle Rechtsprechung

Neue Urteile betreffen die Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen. Das gilt insbesondere, wenn diese an Dritte überlassen werden. Außerdem bleibt die Abgrenzung von Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG) ein zentrales Thema. Diese Fragen entscheiden oft darüber, ob Verschonungen greifen. Daher lohnt es sich, aktuelle Urteile im Blick zu behalten.

Erbschaftsteuererklärung: neue Formulare

Die Erbschaftsteuererklärung wurde überarbeitet. Sie gilt für Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 und berücksichtigt die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2024. Wer seine Unterlagen gut vorbereitet, spart Zeit und vermeidet Rückfragen durch das Finanzamt.

Steuerermäßigung nach § 35b EStG

Doppelbesteuerung vermeiden

Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG verhindert eine Doppelbelastung. Sie greift, wenn Einkünfte sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen. Das bringt eine spürbare Entlastung. Allerdings muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden.

Voraussetzungen

§ 35b EStG gilt nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2009. Schenkungen sind ausgeschlossen. Typische Fälle sind Gewinne aus dem Verkauf geerbter Unternehmensbeteiligungen. Dazu zählen auch Einnahmen aus Mietforderungen oder nachträgliche Betriebseinnahmen.

Fristen beachten

Die Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt. Sie müssen einen Antrag stellen. Möglich ist das im Jahr des Erbfalls oder in den vier Folgejahren. Danach entfällt die Möglichkeit endgültig. Deshalb ist es wichtig, diese Frist einzuhalten.

Berechnung

Zuerst berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer auf die betroffenen Einkünfte. Danach zieht es mögliche Ermäßigungen, zum Beispiel für Handwerkerleistungen, ab. Der Restbetrag wird um einen Prozentsatz reduziert. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Verhältnis der Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb.

Praxis-Beispiel

Ein Erbe erhält eine Unternehmensbeteiligung. Die Erbschaftsteuer hat die stillen Reserven bereits berücksichtigt. Verkauft der Erbe die Beteiligung später mit Gewinn, fällt Einkommensteuer an. Mit einem Antrag nach § 35b EStG kann er diese Steuerlast anteilig reduzieren.

Fazit für Erben in Erlangen

Die Erbschaftsteuer 2025 bringt höhere Pauschalen, neue Regeln für Abzüge und eine modernisierte Stundungsmöglichkeit. Für Betroffene in Erlangen ist es entscheidend, Nachlasswerte rechtzeitig zu bewerten und Fristen einzuhalten. Außerdem sollten Anträge sorgfältig gestellt werden. Auf diese Weise lassen sich steuerliche Belastungen senken.

Ihr Steuerberater in Erlangen

Die Steuerkanzlei Ulrich Gojowsky unterstützt Sie bei allen Fragen zur Erbschaftsteuer. Wir prüfen Ihre Situation, erstellen die Erbschaftsteuererklärung und begleiten Sie von der Planung bis zur Abgabe. Rufen Sie uns an unter +49 9131 28061 oder vereinbaren Sie direkt online einen Termin.